Allgemeine Geschäftsbedingungen Salto Systems
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. GELTUNGSBEREICH
Die hier aufgeführten Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Weiteren als die „Allgemeinen Verkaufsbedingungen „ bezeichnet) finden Anwendung auf alle im Sinne von Klausel 3.2. bzw. 3.3. geschlossenen Verträge für den Verkauf von Produkten, die von Salto Systems, S.L. und/oder einem seiner Tochtergesellschaften (im Weiteren jeweils als die „Produkte “ bzw. „ Salto“ bezeichnet) hergestellt wurden bzw. auf die von diesen erbrachten Dienstleistungen.
Der Ausdruck Käufer bezieht sich auf jede Einzel- bzw. juristische Person, die eine Bestellung (im Sinne von Klausel 3.2) an Salto sendet oder die der Empfänger eines Salto Angebots (im Sinne von Klausel 3.3) ist.
2. GESAMTVEREINBARUNG
2.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen stellen zusammen mit der Bestellung, dem Angebot von Salto und der Bestätigung (im Sinne von Klausel 3.2) sowie den Zeitplänen die gesamte Vereinbarung und Übereinkunft bezüglich des Verkaufs der Produkte zwischen Salto und dem Käufer dar und ersetzt alle vorausgehenden Vereinbarungen zwischen den Parteien bezüglich der darin geregelten Angelegenheiten. Fristen, Bedingungen oder Bestimmungen, einschließlich – ohne darauf beschränkt zu sein – Fristen und Bedingungen, die in einer Bestellung oder einem vom Käufer in Verbindung mit dem Kauf des Produkts ausgegebenen Dokuments aufgeführt sind und mit diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen in Widerspruch stehen, diese verändern oder ergänzen, finden keine Anwendung, wenn sie nicht ausdrücklich von Salto unterzeichnet und angenommen wurden.
In diesem Sinne wird ausdrücklich festgehalten, dass keine mündlichen oder schriftlichen, ausdrücklichen oder impliziten Zusagen, Fristen, Bestimmungen vorliegen, welche von denen in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen und gegebenenfalls den Bestellungen, Salto Angeboten und den Bestätigungen abweichen.
2.2 Eventuelle Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers finden auf keinen Fall Anwendung und sind als ausgeschlossen und von Salto abgelehnt zu betrachten.
3. VERFAHREN FÜR DEN VERTRAGSABSCHLUSS
3.1 Der Vertrag für den Verkauf von Produkten durch Salto an den Käufer ist mit einem der in den Klauseln 3.2 und 3.3 vorgegebenen Verfahren zu schließen.
3.2 Der Käufer kann an Salto eine Bestellung mit folgenden Angaben senden: (i) konkreter Typ und Menge der Produkte, die er erwerben möchte, (ii) Lieferart und (iii) Lieferdatum der Produkte (im Weiteren als die „Bestellung“ bezeichnet). Die Bestellung ist vom Käufer auf elektronischem Weg an die von Salto genannte E-Mail-Adresse zu senden.
Die Bestellung gilt als von Salto angenommen, wenn Salto sie ausdrücklich annimmt, indem dem Käufer eine Bestätigung der Bestellung auf elektronischem Wege an die E-Mail-Adresse des Käufers gesendet wird (nachfolgend die „Bestätigung“). Die Bestätigung von Salto unterliegt in jedem Fall der Einbeziehung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen in die Bestellung, wobei diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen als integraler Bestandteil der Bestellung gelten. Zu diesem Zweck wird Salto (i) in der Bestätigung auf das Vorhandensein der Allgemeinen Verkaufsbedingungen und deren Anwendbarkeit auf den Verkauf der Produkte, die Gegenstand der Bestellung sind, hinweisen und (ii) über einen Link zu seiner Webseite in der Bestätigung Zugriff auf die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gewähren. Die Liste der Preise, die für den Verkauf von Produkten gelten (nachfolgend als „Preisliste“ bezeichnet) steht dem Käufer in der „Partner Area“ auf der Salto Website zur Verfügung.
Der Käufer kann die Bestätigung innerhalb fünf (5) Kalendertagen ab deren Erhalt ablehnen. Die Bestätigung gilt als vom Käufer angenommen, sobald die o. g. Frist von fünf (5) Kalendertagen abgelaufen ist und Salto vom Käufer keinen Widerspruch erhalten hat bzw. vor dem Ablauf dieser Frist, wenn der Käufer eine Handlung zur Ausführung der Bestimmungen der Bestellung bzw. der Bestätigung oder eine Handlung, welche die Zustimmung des Käufers zur Bestätigung voraussetzt, vorgenommen hat.
3.3 Salto kann an den Käufer ein Angebot u. A. mit folgenden Angaben senden: (i) konkreter Typ und Menge der Produkte zusammen mit ihrer Preisliste, (ii) Lieferart, (iii) Lieferdatum der Produkte und (iv) einen Verweis auf das Vorhandensein dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und deren Anwendung auf den Verkauf der im Angebot aufgeführten Produkte (im Weiteren als das „Salto Angebot“ bezeichnet).
Das Salto Angebot wird auf elektronischem Weg versendet und muss einen Verweis auf diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie einen Link auf die Salto Website enthalten, unter dem sich diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen befinden. Die Preisliste kann der Käufer in der geschützten „Partner Area” der Salto Website einsehen.
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen stellen einen festen und wesentlichen Bestandteil des Salto Angebots dar.
Der Käufer kann das Salto Angebot innerhalb fünf (5) Kalendertagen ab seinem Erhalt ablehnen. Das Salto Angebot gilt als vom Käufer angenommen, sobald die o. g. Frist von fünf (5) Kalendertagen abgelaufen ist und Salto vom Käufer keinen Widerspruch erhalten hat bzw. vor dem Ablauf dieser Frist, wenn der Käufer eine Handlung zur Ausführung der Bestimmungen des Salto Angebots oder eine Handlung, welche die Zustimmung des Käufers zur Bestätigung voraussetzt, vorgenommen hat.
3.4 Katalog, Broschüren, Preislisten, Berichte und Empfehlungen von Salto, gleich ob in elektronischem oder einem anderen Format, stellen keine Angebote von Salto dar. Alle darin enthaltenen Informationen und Daten sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich in eine Bestätigung oder in ein Salto Angebot im Sinne von Klausel 3.2 und 3.3 aufgenommen wurden.
4. AUFNAHME DER ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN
4.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten als in alle Bestellungen und alle Salto Angebote aufgenommen, sodass sie auf den entsprechenden Verkauf von Salto Produkten an den Käufer Anwendung finden, vorausgesetzt das Bestehen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und ihre Anwendbarkeit auf den Verkauf der Produkte wurde in den Bestätigungen bzw. Salto Angeboten angegeben und Salto ermöglicht den Zugang zu den Allgemeinen Verkaufsbedingungen über einen Link auf die Website im Salto Angebot bzw. der Bestätigung.
4.2 Jegliche Änderung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen durch den Käufer ist nicht verbindlich oder durchsetzbar, außer sie wurde ausdrücklich schriftlich von Salto angenommen und als Anhang den Allgemeinen Verkaufsbedingungen beigefügt.
4.3 Salto kann diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen jederzeit ändern oder ersetzen, wenn es angebracht erscheint. Jegliche Änderung derselben muss von Salto dem Käufer mit Empfangsbestätigung angezeigt werden. Der Käufer kann innerhalb von sieben (7) Kalendertagen ab Erhalt der Mitteilung einen Widerspruch gegen die besagten Änderungen einlegen. Die Änderungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten als genehmigt, sobald die o. g. Frist verstrichen ist und Salto keine Ablehnung seitens des Käufers erhalten hat.
5. ÄNDERUNG UND STORNIERUNG VON BESTELLUNGEN
5.1 Eine Bestellung bzw. ein Salto Angebot darf vom Kunden nur geändert, storniert oder ausgesetzt werden, wenn dazu die schriftliche Zustimmung von Salto vorliegt. Eine solche Änderung, Stornierung oder Aussetzung wird am Tag der schriftlichen Zustimmung seitens Salto wirksam. In diesem Fall hat der Käufer Salto alle direkten oder indirekten Kosten oder Aufwendungen zu erstatten, die Salto infolge einer solchen Änderung, Stornierung bzw. Aussetzung entstanden sind, sobald ihm von Salto der zu erstattende Betrag mitgeteilt wurde.
6. ZEICHNUNGEN UND TECHNISCHE DOKUMENTATION
6.1 Alle technischen Daten, wie Spezifizierungen, Zeichnungen, Abmessungen, Formen und Größen der Produkte, die in der vom Salto dem Käufer zur Verfügung gestellten Dokumentation enthalten sind und nicht in die Bestätigung, das Salto Angebot oder diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen aufgenommen bzw. diesen angehängt wurden, gelten nur als nicht verbindliche, ungefähre Angaben, außer sie wurden ausdrücklich von Salto als verbindlich gekennzeichnet.
6.2 Alle Zeichnungen und die gesamte technische Dokumentation bezüglich der Produkte oder deren Herstellung, Installation oder Inbetriebnahme, die dem Käufer von Salto auf jedem Weg zur Verfügung gestellt wird, verbleiben im Eigentum von Salto und dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung von Salto für andere Zwecke als den, für den sie bereitgestellt wurden, verwendet werden. Die o. g. Dokumente und technischen Informationen dürfen nicht für Dritte verwendet, kopiert, wiedergegeben, übertragen oder mitgeteilt werden und nicht ohne die ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von Salto für die Herstellung, Konstruktion oder andere nicht genehmigte Zwecke verwendet werden.
6.3 Der Käufer erkennt an, dass ihm Salto mit der Lieferung der Produkte bzw. innerhalb der in der Bestellung bzw. im Salto-Angebot angegebenen Frist die Informationen und Zeichnungen zur Verfügung stellen wird, die notwendig sind, damit der Käufer die Produkte ordnungsgemäß betreiben und warten kann. Die o. g. Informationen umfassen Anleitungen für die Verwendung der Produkte und deren Komponenten. Der Käufer verpflichtet sich hiermit, die Produkte gemäß den o. g. Anleitungen zu verwenden. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, im Fall des Weiterverkaufs der Produkte bzw. jeglicher Art von Distribution seinen Kunden die o. g. Anleitungen zukommen zu lassen und von ihnen die Verpflichtung einzuholen, dass sie die Produkte gemäß diesen Informationen verwenden.
Der Käufer erkennt hiermit an, dass Salto nicht haftbar ist für jegliche Defekte, Störungen oder Schäden, die direkt oder indirekt durch eine Verwendung der Produkte entstanden sind, die gegen die o. g. Anleitungen verstoßen, darüber hinausgehen oder anderweitig nicht beachten.
7. LIEFERUNG, ÜBERGANG DES TITELS UND DES RISIKOS
7.1 Die Produkte werden an den Käufer nach den Bestimmungen von Incoterms 2020, FCA Oiartzun (Guipúzcoa-Spanien) vom Werk von Salto in Arkotz 9, Polígono Lanbarren, Oiartzun geliefert.
7.2 Das Risiko des Verlustes und der Beschädigung der Produkte geht mit der Lieferung der Produkte gemäß Absatz 7.1 auf den Kunden über. Folglich trägt Salto das Risiko des Verlustes und der Beschädigung der Produkte bis zu deren Lieferung an den Käufer ab Werk von Salto gemäß Incoterm festgelegt im vorherigen Absatz.
7.3 Unbeschadet des oben Besagten wird der Titel für die Produkte erst bei vollständiger Bezahlung des Kaufpreises übertragen.
Erfolgt die Lieferung der Produkte vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer, erhält der Käufer die Produkte als Verwahrer. Ab diesem Zeitpunkt und bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises trägt der Käufer die Verantwortung für den Gewahrsam der erhaltenen Produkte und ist verpflichtet, diese umsichtig und pfleglich zu behandeln. Der Käufer hat sich angemessen gegen alle Risiken des Verlustes und der Beschädigung der Produkte in gleicher Höhe wie der Kaufpreis der Produkte vom Lieferdatum an bis zum Erwerb des Titels der Produkte zu versichern. Der Käufer hat Salto unmittelbar jegliche Zwischenfälle mitzuteilen, welche die Produkte evtl. betreffen können.
7.4 Verzögert sich der Versand bzw. die Lieferung der Produkte infolge von Ursachen, die vom Käufer zu vertreten sind, oder hat der Käufer aus einem anderen Grund die Lieferung nicht angenommen, so geht das Risiko für Verlust an dem anfänglich für die Lieferung geplanten Datum auf den Käufer über. Nimmt der Käufer außerdem am vereinbarten Datum die Produkte nicht ab, so haftet er gegenüber Salto für alle Beschädigungen und Verluste, die Salto infolge dieser Nichtabnahme entstehen.
7.5 Salto verpackt ihre Produkte gemäß der üblichen Praxis. Verlangt der Käufer eine Spezialverpackung der Produkte, so kann Salto nach eigenem Ermessen dies annehmen, um die Verpackung den Käuferanforderungen entsprechend anzupassen. Der Käufer hat allerdings alle Kosten der o. g. Anpassung zu tragen.
8. LIEFERFRIST UND VERSPÄTUNG
8.1 Die Produkte werden an den Käufer innerhalb der in den Bestätigungen bzw. in den Salto Angeboten aufgeführten Frist geliefert.
8.2 Die Verpflichtung von Salto zur Lieferung der Produkte unterliegt der Bedingung der Erteilung der erforderlichen Exportgenehmigungen, und dass im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen keine Einschränkungen vorliegen.
8.3 Die Erfüllung der vereinbarten Lieferfrist ist bedingt durch den rechtzeitigen Eingang bei Salto von jeglichen Dokumenten, Genehmigungen, Importlizenzen bzw. anderen behördlichen Genehmigungen, Dokumenten oder Verpflichtungen, die vom Käufer vor der Lieferung der Produkte durch Salto einzuholen bzw. zu erfüllen sind. Daneben unterliegt die Erfüllung der vereinbarten Lieferfrist der rechtzeitigen Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Käufer. Sollten die besagten Bedingungen nicht rechtzeitig vom Käufer erfüllt werden, ist die Lieferfrist entsprechend zu verlängern.
8.4 Wird es für Salto erkennbar, dass die Produkte aus irgendeinem Grund nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist geliefert werden können, ist dies dem Käufer so bald wie möglich mitzuteilen. Salto haftet aber nicht für Nachteile des Käufers infolge einer Verspätung der Lieferung der Produkte.
8.5 Salto behält sich das Recht vor, Teillieferungen vorzunehmen, und der Käufer ist verpflichtet, solche Teillieferungen anzunehmen und die gelieferten Produkte zu bezahlen. Salto hat alle nur möglichen Bemühungen zu unternehmen, um die Produkte an den Käufer mit der kürzest möglichen Verspätung zu liefern.
8.6 Eine Verzögerung der Lieferung der Produkte aus einer Bestellung oder einem Salto Angebot berechtigen den Käufer nicht zur Stornierung einer noch zur Auslieferung anstehenden anderen Bestellung oder Salto Angebots.
8.7 Jegliche weiteren Rechte und Gegenmaßnahmen des Käufers, jenseits der in dieser Klausel 8 angeführten sind ausgeschlossen.
9. RÜCKBEHALT DES TITELS
9.1 Der Titel der von Salto gelieferten Produkte verbleibt bei Salto, bis der Käufer den vollständigen Kaufpreis der gelieferten Produkte geleistet hat.
9.2 Mit der Annahme dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen genehmigt der Käufer Salto die Mitteilung des Eigentumsvorbehaltes in der erforderlichen Form an die öffentlichen Register, Bücher oder ähnlichen Verzeichnisse, immer gemäß den einschlägigen nationalen gesetzlichen Bestimmungen, sowie zur Vornahme der entsprechenden Formalitäten auf Kosten des Käufers.
9.3 Im Fall der Beschlagnahmung der Produkte oder ähnlichen Maßnahmen oder Eingriffen durch Dritte, die zum Verlust des Titels der Produkte von Salto führen kann, hat der Käufer Salto unmittelbar schriftlich zu benachrichtigen. In diesem Fall ist der Käufer außerdem verpflichtet, den Kaufpreis der Produkte zu bezahlen, und haftet gegenüber Salto für alle direkten und indirekten Schäden, die Salto infolge des o. g. Verlustes des Titels entstehen.
10. PREISE
10.1 Als Kaufpreis für den Verkauf der Produkte gilt der in der Preisliste aufgeführte Preis, die der Bestätigung bzw. dem Salto Angebot beizufügen ist.
10.2 Die Kaufpreise gelten FCA Incoterms 2020 in Oiartzun (Guipúzcoa-Spanien).
10.3 Jegliche Abgaben, direkten oder indirekten Steuern oder Steuern anderer Art (der Gemeinden, lokaler, nationaler oder internationaler Art, …), Abgaben, Gebühren, Zölle oder Abgaben, die für den Verkauf der Produkte nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen anfallen, alle Finanz-, Transport- oder Versicherungskosten, jegliche vom Käufer verlangte Verbesserungen oder Änderungen der Produkte, sowie alle anderen Kosten auf Grund von besonderen Anforderungen des Käufers gelten gegebenenfalls als nicht im Kaufpreis enthalten und werden separat berechnet.
10.4 Der Preis für die Installation der Produkte ist nicht im Kaufpreis der Produkte enthalten, wenn nicht anderweitig in der Bestätigung oder im Salto Angebot ausdrücklich aufgeführt.
11. BEZAHLUNG
11.1 Wenn nicht anders vereinbart, hat der Käufer die Rechnungen innerhalb von 30 Kalendertagen ab Erhalt der jeweiligen Rechnung zu bezahlen.
11.2 Die Zahlungen dürfen nur in der in der Rechnung aufgeführten Währung und auf das von Salto dem Käufer mitgeteilte Bankkonto erfolgen.
11.3 Die Bezahlung gilt als erfolgt, wenn die vollständige Bezahlung in der vereinbarten Währung Salto zur freien Verfügung steht. Die Zahlfrist ist eine wesentliche Bedingung für den Verkauf der Produkte.
11.4 Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind alle bezahlten Gebühren nicht erstattbar. Der Käufer darf nicht einen Teil des Kaufpreises zur Verrechnung, für Gegenforderungen oder aus einem anderen Grund einbehalten.
11.5 Der Käufer hat die Zahlungen auch dann innerhalb der in dieser Klausel genannten Fristen zu leisten, wenn nicht wesentliche Teile der Produkte oder einige Dokumente, die die Verwendung der Produkte nicht unterbinden, fehlen.
11.6 Nicht bestrittene Beträge, die nach Verstreichen der genannten Frist für die jeweilige Rechnung immer noch offen sind, gelten als rückständig. In diesem Fall berechnet Salto (vorbehaltlich aller anderen Rechte) Zinsen auf den ausstehenden Betrag mit einem monatlichen Satz des jährlichen EUROIBOR plus 2,5 %. Die Bezahlung dieser Zinsen befreit den Käufer nicht von seiner Pflicht, die Zahlungen an den vereinbarten Terminen zu leisten und Salto für alle anderen infolge der verspäteten Zahlung erlittenen Nachteile zu entschädigen.
12. VERFÜGBARKEIT DES PRODUKTS UND KONSTRUKTION
12.1 Salto behält sich das Recht vor, jederzeit und ohne vorausgehende schriftliche Mitteilung an den Kunden die Herstellung von bestimmten Produkten einzustellen, ihre Konstruktion zu verändern oder Verbesserungen an den Produkten vorzunehmen.
12.2 Das o. g. Recht von Salto beeinträchtigt aber nicht die Verpflichtung von Salto, die zuvor gemäß Klausel 3.2 und 3.3 angenommenen Bestellungen oder Salto Angebote zu erfüllen.
13. MONTAGE UND INSTALLATION
13.1 Die Montage und/oder Installation der Produkte ist nicht im Kaufpreis enthalten.
13.2 Sollte sich Salto verpflichten, die Montag oder die Installation der Produkte vorzunehmen, müssen die Parteien ausdrücklich die entsprechenden Fristen und Bedingungen für die besagte Montage oder Installation vereinbaren.
14. PRODUKTRÜCKSENDUNG
14.1 Der Käufer muss bei Erhalt der Lieferung der Produkte mit der Umsicht und Fürsorge eines ordentlichen Kaufmanns eine Eingangsprüfung vornehmen. Eine solche Eingangsprüfung dient zur Bestätigung, dass die Produkte keine sichtbaren Schäden aufweisen und dass die richtigen Produkte (Typ und Anzahl der Produkte) geliefert wurden. Der Käufer hat Salto unmittelbar, auf jeden Fall spätestens innerhalb von fünf (5) Kalendertagen ab der Lieferung der Produkte jeglichen Mangel oder offensichtlichen Defekt der Produkte anzuzeigen. Geht bei Salto innerhalb dieser Frist keine Mängelrüge ein, so ist davon auszugehen, dass der Käufer die Produkte zu seiner Zufriedenheit, ohne jeglichen offensichtlichen Defekt erhalten hat.
Teilt der Käufer Salto schriftlich innerhalb der o. g. fünftägigen Frist eine Beschreibung der Mängel oder Defekte der Produkte mit, so entscheidet Salto nach eigenem Ermessen, ob die mangelhaften oder defekten Produkte an Salto zurückgesendet und durch neue Produkte ausgetauscht werden, oder ob die Produkte repariert und der Defekt auf Kosten von Salto behoben werden kann.
14.2 Die o. g. Mitteilung hat schriftlich und im Zusammenhang mit den Defekten zu erfolgen, die ausschließlich von Salto zu vertreten sind. Reklamationen im Zusammenhang mit Defekten, die vom Käufer, dem Frachtführer oder einem Dritten bzw. durch Höhere Gewalt verursacht wurden, werden nicht akzeptiert.
14.3 Der Käufer darf die Annahme der Produkte auf Grund von geringfügigen Defekten nicht verweigern.
15. GARANTIE
15.1 Salto garantiert dem Käufer über einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten ab dem Tag der Lieferung der Produkte Ex Works Oiartzun (Guipúzcoa-Spanien) (im Weiteren als die „Garantiezeit“ bezeichnet), dass die Produkte frei von Mängeln sind. Der Ausdruck Mangel bedeutet die Nichtkonformität der Produkte mit den in der Preisliste, die der entsprechenden Bestätigung bzw. dem Salto Angebot beigefügt wurde, genannten Spezifizierungen und Merkmalen.
15.2 Während der Garantiezeit verpflichtet sich Salto in der in dieser Klausel genannten Zeit auf schriftliche Aufforderung durch den Käufer zum Austausch oder der Reparatur der Produkte oder Teilen bzw. Komponenten davon auf eigene Kosten, insofern der Käufer das Vorhandensein eines Mangels beweisen konnte.
15.3 Die o. g. Garantie gilt u. A. nicht in folgenden Situationen, in denen Salto auf keinen Fall haftet:
(i) Defekte oder Funktionsstörungen des Produktes, die vom Käufer oder Dritten im Zusammenhang mit der Lagerung, Umgang, Beförderung, Installation oder Wartung der Produkte oder im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten verursacht wurden, die nach der Lieferung der Produkte Ex Works Oiartzun (Guipúzcoa- Spanien) vorgenommen wurden.
(ii) Defekte, Funktionsstörungen oder Beschädigung der Produkte infolge des normalen Verschleißes, Defekte, Funktionsstörungen oder Beschädigung der Produkte infolge von Staub, Feuchtigkeit oder unsachgemäßer Verwendung der Produkte, solche die absichtlich oder durch Vandalismus verursacht wurden, oder jene, die infolge von Mängeln der Stromversorgung oder infolge von Höherer Gewalt (im Sinne von Klausel 20) aufgetreten sind.
(iii) Defekte, Funktionsstörungen oder Beschädigung der Produkte, die verursacht wurden, als sich die Produkte bei dem Käufer als Verwahrer im Sinne von Klausel 7.3 befanden, da die Produkte nicht mit der erforderlichen Umsicht und Sorgfalt behandelt wurden.
(iv) Wenn die Verwendung oder Betriebsbedingungen der Produkte ungewöhnlich oder nicht angemessen vorhersehbar sind.
(v) Defekte oder Funktionsstörungen, die infolge einer Verwendung der Produkte entstanden oder aufgetreten sind, welche gegen die Benutzungsanleitungen verstoßen, über diese hinausgehen oder gegen andere Anleitungen verstoßen, die dem Käufer von Salto bereitgestellt wurden.
(vi) Verwendung von Ersatzteilen oder Materialien, die nicht ausdrücklich von Salto genehmigt wurde, oder wenn Elemente oder Komponenten der Produkte von Personen manipuliert oder repariert wurden, die nicht ausdrücklich schriftlich von Salto dazu ermächtigt sind.
15.4 Der Käufer hat Salto das Vorliegen jeglicher Art von Defekten der Produkte unmittelbar nach Auftreten schriftlich mit Empfangsbestätigung anzuzeigen, auf keinen Fall später als fünf (5) Kalendertage ab der Feststellung der Defekten.
15.5 Salto kann alle Informationen anfordern, die sie als erforderlich erachtete, um zu prüfen, ob die Garantie Anwendung findet, wobei der Käufer verpflichtet ist, Salto kostenlos alle erforderlichen angeforderten Informationen bereitzustellen, um es Salto zu ermöglichen, die Art und Ursache des Defekts zu prüfen und ihren Gewährleistungsverpflichtungen nachzukommen.
15.6 Stellt Salto fest, dass die Garantie im Sinne von Absatz 15.1 Anwendung findet, kann Salto nach eigenem Ermessen entscheiden, ob sie die betroffenen Produkte repariert oder ersetzt.
15.7 Salto ist eine angemessene Zeit und die Möglichkeit zu gewähren den Defekt zu beheben. Dazu muss der Käufer Salto Zugang zum Arbeitsbereich der nichtkonformen Produkte, einschließlich Demontage und Wiedermontage ohne Kosten für Salto ermöglichen.
15.8 Sollte es für Salto erforderlich sein, persönlich den Ort aufzusuchen, an dem die Produkte installiert sind, kann Salto auch entscheiden, ob sei Spezialisten der eigenen Belegschaft entsendet oder solche Reparaturen oder Austauschmaßnahmen an von ihr selber ausgesuchte Dritte vergibt.
15.9 Zeigt der Käufer Salto nicht das Vorliegen des Defekts innerhalb der besagten Frist von fünf (5) Kalendertagen ab Feststellen des Defekts an, verliert der Käufer sein Recht auf Behebung des Defekts.
15.10 Zeigt der Käufer das Vorliegen eines Defekts an und wird dieser Defekt nicht von der Garantie abgedeckt, ist Salto berechtigt, vom Käufer einen Ausgleich der Kosten zu erhalten, die infolge der unrichtigen Anzeige entstanden sind.
15.11 Der Austausch oder die Reparatur des Produkts unterbricht bzw. verlängert nicht die Garantiezeit.
15.12 Die gesamte maximale Haftung von Salto ist beschränkt auf die Reparatur oder den Austausch der Produkte oder, wenn der Austausch oder die Reparatur nicht möglich sind, die Erstattung des Kaufpreises der betroffenen Produkte. Alle anderen Kosten oder Nachteile sind von der Haftung von Salto ausgeschlossen. Salto haftet nicht für andere direkten oder indirekten Verluste oder Nachteile des Käufers oder von Dritten, gleich welcher Art, infolge von Defekten der Produkte oder deren Verwendung. Sie haftet auch nicht für Schäden oder Verluste infolge des Betriebs oder für die Leistung von anderen Produkten oder Anlagen, in die ein Salto Produkt integriert ist.
16. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
16.1 Die Garantie im Sinne von Klausel 15 stellt die vollständige Reichweite der Haftung von Salto bezüglich des Verkaufs der Produkte und deren Verwendung dar. Alle anderen, impliziten, expliziten oder gesetzlichen Haftungen oder Garantien werden ausdrücklich ausgeschlossen.
16.2 Salto haftet nicht für Sondern-, zufällige, indirekte oder Folgeschäden infolge von bzw. im Zusammenhang mit dem Verkauf der Produkte und deren Verwendung, einschließlich – ohne darauf beschränkt zu sein – entgangene Geschäfte, Einnahmen, Gewinne, Goodwill, Forderungen von Dritten oder andere wirtschaftliche Vorteile sowie nichtwirtschaftliche Verluste.
17. BESTIMMUNGEN FÜR DEN WEITERVERKAUF
17.1 Vorausgesetzt der Käufer befolgt die Bestimmungen und Fristen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, garantiert Salto hiermit dem Käufer das nicht exklusive, nicht übertragbare, nicht in Form von Unterlizenzen vergebbare (außer im Fall der Unterdistribution, wie hierin festgelegt) eingeschränkte Recht, die Handelsmarken von Salto, so wie sie in oder an den Produkten oder die diese begleitende Dokumentation enthalten im Zusammenhang mit der erlaubten Weiterverkauf und Distribution der Produkte zu verwenden und Unterlizenzen für diese Rechte zu erteilen, um die Unterdistributoren zu ermächtigen, dasselbe zu tun.
Die Marketing- und Werbedokumentation für die Produkte kann, neben der Handelsmarke von Salto, die des Käufers enthalten. In diesem Fall hat der Käufer dafür zu sorgen, dass die Salto Handelsmarke deutlich in solchen Dokumenten als Hauptmarke derselben erkennbar ist. Die Produkte hingegen dürfen nur die Handelsmarken von Salto tragen.
17.2 Es ist dem Käufer strikt verboten, in einem Land die Registrierung einer der Handelsmarken im Eigentum von Salto für die Produkte oder einer anderen Handelsmarke zu beantragen, die ähnlich sein kann oder bei der die Gefahr der Verwechslung besteht oder dass sie mit den o. g. von Salto gehaltenen Handelsmarken in Verbindung gebracht werden.
17.3 Bei der Vermarktung und im Rahmen der Handlungen unter diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen ist es dem Käufer untersagt: (i) täuschende, irreführende, illegale oder unethische Praktiken zu verfolgen, die für Salto oder die dem Käufer bereitgestellten Salto Gegenstände nachteilig sein können, (ii) den Kunden gegenüber Darstellungen, Gewährleistungen oder Garantien im Zusammenhang mit den Salto Gegenständen zu gewähren, die nicht mit denen aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder der Dokumentation bzw. den schriftlichen Marketingmaterialien, die dem Käufer von Salto zur Verfügung gestellt wurden, übereinstimmend bzw. zu diesen ergänzend sind, (iii) Werbung oder den Verkauf von Salto Produkten an Endverbraucher zu einem Preis durchzuführen, der niedriger ist als der Preis, den Salto dem Käufer bietet, und (iv) er hat alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen.
17.4 Vorausgesetzt der Käufer erfüllt die Bestimmungen und Fristen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, ist es dem Käufer erlaubt, die Produkte über Unterdistributoren weiterzuverkaufen und zu verteilen, unter der Auflage, dass diese Unterdistributoren vor einem solchen Weiterverkauf oder Ernennung einen durchsetzbaren schriftlichen Vertrag mit dem Käufer schließen, mit dem die Unterdistributoren an Verpflichtungen gebunden werden, die mindestens ebenso umfassend sind wie die in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen enthaltenen Bedingungen, sowie Einschränkungen, die für Salto und die Rechte des geistigen Eigentums von Salto den gleichen Schutz bieten wie diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
18. VERSCHIEDENES
18.1 Die Überschriften und Titel der verschiedenen Klauseln und Unterklauseln dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen wurden alleine zum Zweck gewählt, als Führung bei der Lektüre der besagten Klauseln zu dienen. Für vertragliche Zwecke verändern diese Überschriften nicht den Inhalt der Klauseln oder Unterklauseln, auf die sie sich beziehen. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind auf jeden Fall im wörtlichen Sinne der darin enthaltenen Ausdrücke auszulegen.
18.2 Sollte eine der Klauseln dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise als nichtig erklärt werden oder wirkungslos sein, so betrifft diese Nichtigkeit oder Wirkungslosigkeit nicht die Gültigkeit oder Wirksamkeit der übrigen Klauseln, die weiterhin gültig und wirksam sein sollen, außer die o. g. Nichtigkeit oder Wirkungslosigkeit ist mit einer wesentlichen und substantiellen Änderung von anderen in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen enthaltenen Bestimmungen verbunden.
Die als nichtig oder wirkungslos erklärte Klausel soll als nicht aufgenommen betrachtet und durch eine neue Klausel ersetzt bzw. so ausgelegt werden, dass sie gesetzlich zulässig ist. Ihr Inhalt soll dem der Klausel so nah wie möglich kommen, die Salto aufgenommen hätte, wenn sie die fehlende Gültigkeit oder Wirksamkeit dieser Klausel gekannt hätte.
19. GEHEIMHALTUNG
19.1 Der Ausdruck „vertrauliche Informationen” bezieht sich auf (i) alle Informationen bezüglich der Produkte, unabhängig von ihrem Träger (Konstruktionen, Handbücher, Software, Hardware usw.), (ii) alle anderen Informationen, die im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen anerkannt werden müssen und (iii) die Informationen bezüglich der industriellen oder Handelstätigkeiten von Salto.
19.2 Der Käufer verpflichtet sich, die vertraulichen Informationen nicht ohne vorausgehende schriftliche Zustimmung von Salto Dritten bekannt zu geben.
19.3 Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt für den Käufer und seine Vertreter. Der Ausdruck Vertreter bezieht sich auf alle Angestellten, Direktoren, Vertreter, Berater, Consultants oder andere mit ihm verbundene Personen.
19.4 Um die Freigabe der vertraulichen Informationen zu verhindern, verpflichtet sich der Käufer, alle Vorrichtungen und Maßnahmen zu treffen, die er als angebracht erachtet, um die vertraulichen Informationen zu schützen, insbesondere alle notwendigen Maßnahmen bezüglich seiner Angestellten, die Zugang zu den vertraulichen Informationen haben bzw. haben können.
19.5 Verstößt der Käufer gegen seine Geheimhaltungsverpflichtungen, so hat er Salto für alle Schäden oder Verluste zu entschädigen, einschließlich für entgangenen Gewinn, die Salto infolge des o. g. Verstoßes erleidet.
19.6 Wird der Käufer von einer gerichtlichen oder Verwaltungsbehörde zur Herausgabe der vertraulichen Informationen aufgefordert, hat er Salto unmittelbar davon in Kenntnis zu setzen.
19.7 Diese Geheimhaltungsverpflichtungen bleiben unbefristet bestehen, solange der vertrauliche und geheime Charakter der vertraulichen Informationen fortbesteht.
19.8 Sollte der Käufer den Weiterverkauf oder eine beliebige Form der Weiterverteilung der Produkte verfolgen, verpflichtet sich der Käufer, von diesem Dritten die schriftliche Zustimmung zu dieser Geheimhaltungsklausel einzuholen.
20. HÖHERE GEWALT
20.1 Keine Partei verstößt gegen eine ihrer Verpflichtungen und haftet nicht gegenüber der anderen Partei, wenn sie einer Verpflichtung nicht oder verspätet nachkommt infolge eines Ereignisses, dass nicht in ihrem angemessenen Einflussbereich liegt (im Weiteren als „Höhere Gewalt“ bezeichnet). Dazu gehören u. A. industrielle Streitigkeiten, Brand, Überschwemmung, höhere Gewalt, Krieg, Aufstand, Vandalismus, Sabotage, Invasion, Aufruhr, nationaler Notstand, Piraterie, Entführung, terroristische Handlungen, Embargos oder Einschränkungen, extreme Wetter- oder Verkehrsbedingungen, vorübergehende Schließung von Straßen, Beförderungsverspätungen oder Unmöglichkeit Arbeitskräfte oder Werkstoffe über die regulären Quellen zu erhalten.
20.2 Die Partei, die höhere Gewalt anführt, hat unverzüglich der anderen Partei schriftlich das Auftreten bzw. die Beendigung eines solchen Umstandes anzuzeigen.
20.3 Macht höhere Gewalt es dem Käufer unmöglich, seinen Verpflichtungen nachzukommen, so hat er Salto die Ausgaben für die Herstellung, Lieferung, Sicherung und/oder Schutz der Produkte zu erstatten.
20.4 Jede der Parteien ist berechtigt, die anstehenden Bestellungen oder Salto Angebote mit schriftlicher Mitteilung an die andere Partei zu stornieren, wenn die Erfüllung der in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen enthaltenden Verpflichtungen infolge von höherer Gewalt, im Sinne der hier enthaltenen Definition, länger als einen Monat ausgesetzt wird.
21. ANZUWENDENDES RECHT
Auf den Verkauf von Produkten an den Käufer und diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen findet für alle eigenen Bestimmungen und Angelegenheiten, die hierin nicht geregelt sind, ausschließlich spanisches Recht Anwendung.
22. GERICHTSBARKEIT
Die Parteien verzichten ausdrücklich auf ihre evtl. bestehende eigene Gerichtsbarkeit und vereinbaren, dass alle Streitigkeiten oder Konflikte im Zusammenhang mit der Gültigkeit, Auslegung, Erfüllung, Durchsetzbarkeit und Beendigung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und dem Verkauf der Produkte an den Käufer von den Gerichten in San Sebastián und ihnen übergeordneten Gerichten beigelegt werden sollen.