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Salto Space Software-Lizenzvereinbarung

Salto Space | Software-Lizenzvereinbarung

1. Begriffe

Für die Zwecke dieser Vereinbarung:

  • „Tochtergesellschaften“ bezeichnet alle Tochtergesellschaften des Lizenzgebers in einer bestimmten Zeitspanne.
  • „Vereinbarung“ bezeichnet gemeinsam diese Softwarelizenzvereinbarung in Form von allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung, die gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung geändert, ergänzt oder neu formuliert wird, sowie die Anweisungen.
  • „Autorisierte Vertriebspartner“ bezeichnet entweder eine Tochtergesellschaft oder die autorisierten Partner, Händler und Vertriebspartner des Lizenzgebers.
  • „Datenverarbeitungsvereinbarung“ oder „DPA“ bezeichnet die Vereinbarung, die die Beziehung zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer in Bezug auf den Datenschutz regelt, wenn der Lizenzgeber als Auftragsverarbeiter oder Unterauftragsverarbeiter für den Lizenznehmer tätig ist.  
  • „Download-Tickets“ hat die diesem Begriff in Klausel 3 zugewiesene Bedeutung.
  • „Hardware“ bezeichnet die Hardware für die Zutrittskontrolle, die von Salto oder einem anderen Unternehmen der Salto Group entwickelt wurde, sowie Hardware von Drittanbietern, die in die Systeme von Salto integriert ist und in Verbindung mit der Software verwendet werden kann, die zuvor vom Lizenznehmer erworben wurde.
  • „Anweisungen“ bezeichnet die Anweisungen, die der Lizenznehmer vom Lizenzgeber oder einem autorisierten Händler entweder per E-Mail, in Papierform oder auf andere Weise bezüglich des Downloads und der Installation der Software erhalten hat.
  • „Lizenz“ hat die diesem Begriff in Klausel 3 zugewiesene Bedeutung.
  • „Lizenznehmer“ bezeichnet die juristische Person, die die Vereinbarung akzeptiert.
  • „Lizenzgeber“ oder „Salto“ bezeichnet Salto Systems, S.L. ein spanisches Unternehmen mit eingetragenem Firmensitz in C/ Arkotz 9, Polígono Lanbarren, 20180 Oiartzun (Gipuzkoa-Spanien) und der Steuernummer B-20.708.517, das ordnungsgemäß im Handelsregister von Gipuzkoa, Band 1850, Blatt 101, Seite DD-18081, eingetragen ist.
  • „Standort“ bezeichnet die Räumlichkeiten des Lizenznehmers, in denen die Hardware installiert ist.
  • „Salto Group“ bezeichnet Salto und alle seine verbundenen Unternehmen.
  • „Software“ bezeichnet die Zutrittskontrollsoftware mit dem Namen Salto ProAccess Space, zusammen mit allen ihren Komponenten, den zugrunde liegenden Quellcodes und der Dokumentation oder den Materialien, die dem Lizenznehmer in diesem Zusammenhang geliefert oder zur Verfügung gestellt werden, sowie alle Upgrades, Updates, Entwicklungen oder Add-ons, die mit der Software in Zusammenhang stehen oder mit ihr verbunden sind. Die Art des Abonnements der Software und der anwendbaren Add-ons, die vom Lizenznehmer vertraglich vereinbart wurden, entspricht den Angaben in den Softwarespezifikationen, die im „Salto Software Area“ oder einem entsprechenden Bereich der kommerziellen Website von Salto oder im Abschnitt „Über“ der Software enthalten sind.
  • „Technische Anforderungen der Software“ hat die diesem Begriff in Klausel 7 zugewiesene Bedeutung.
  • „Systeme“ hat die diesem Begriff in Klausel 7.1 zugewiesene Bedeutung.
  • Der Begriff „Nutzung“ bezeichnet das Herunterladen, Installieren, den Zugriff und die Verwendung der Software gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung.

Andere großgeschriebene Begriffe des Vertrages haben die Bedeutung, die diesen Begriffen in der im gesamten Vertrag enthaltenen Definition zugeschrieben wird.

2. Download, Annahme und Gültigkeit der Vereinbarung

2.1 Download

Um die Software korrekt herunterzuladen, muss der Lizenznehmer die dafür vorgesehenen Anweisungen befolgen.

2.2 Annahme

Durch Anklicken des Kästchens „Zustimmen“ am Ende dieser Vereinbarung akzeptiert der Lizenznehmer die Bedingungen dieser Vereinbarung vollständig und unwiderruflich und verpflichtet sich, diese Bedingungen einzuhalten.

Der Lizenznehmer wird gebeten, diese Vereinbarung sorgfältig zu lesen, bevor er auf ein solches Kästchen klickt und die Software herunterlädt.

Wenn eine Person diese Vereinbarung im Namen einer juristischen Person akzeptiert, erklärt und garantiert diese Person dem Lizenzgeber, dass sie ordnungsgemäß befugt ist, diese juristische Person an diese Vereinbarung zu binden. In jedem Fall stellt die Person, die diese Vereinbarung im Namen einer juristischen Person akzeptiert, den Lizenzgeber im Falle von Streitigkeiten mit dieser oder juristischen Person für Ansprüche aus mangelnder Geschäftsfähigkeit oder Befugnis frei.

2.3 Vollständige und alleinige Vereinbarung

Diese Vereinbarung stellt die einzige und vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien in Verbindung mit der Lizenz und der Software dar und ersetzt alle vorherigen Vereinbarungen oder Bedingungen, die der Lizenznehmer in Verbindung damit vereinbart hat. 

Der Lizenznehmer nimmt zur Kenntnis, dass, wenn die Lizenz für die Software von einem autorisierten Vertriebspartner im Zusammenhang mit dem Erwerb der Hardware erworben wurde, dieser autorisierte Vertriebspartner nicht als Vertreter des Lizenzgebers handelt und daher nicht berechtigt ist, Zusicherungen, Bedingungen oder Garantien abzugeben, gesetzlicher oder sonstiger Art, im Namen des Lizenzgebers oder um eine der Bedingungen dieser Vereinbarung zu ändern. Der Lizenzgeber ist nicht an die Vereinbarungen des Lizenznehmers mit autorisierten Vertriebspartnern gebunden.

 

3. Nutzungslizenz

Kraft dieser Vereinbarung gewährt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht abtretbare, nicht unterlizenzierbare, widerrufliche und beschränkte Lizenz zur Nutzung der Software für den alleinigen Zweck der Verwaltung der am Standort installierten Hardware (als "Lizenz”).

Der Lizenznehmer ist berechtigt, maximal drei (3) Downloads derselben Version der Software vorzunehmen (die „Download-Tickets“). Bei neuen Versionen oder Aktualisierungen der Software wird der Zähler der Download-Tickets auf Null (0) zurückgesetzt und der Lizenznehmer kann drei (3) neue Downloads dieser neuen Version oder Aktualisierung der Software durchführen.

4. Zulässige und eingeschränkte Verwendungen

Die einzig zulässige Nutzung der Software ist in Abschnitt 3 oben beschrieben. Der Lizenznehmer beschränkt den Zugriff auf die Software auf diejenigen Mitarbeiter oder Auftragnehmer des Lizenznehmers, die aufgrund ihrer Aufgaben und Positionen mit der Leitung der Überwachung der Zutrittskontrollsysteme des Standorts betraut sind. 

Jede andere Verwendung ist ausdrücklich untersagt und gilt als Softwarepiraterie unter Verstoß gegen die Gesetze zum geistigen und gewerblichen Eigentum. Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, den Lizenznehmer für Schäden, die durch einen Verstoß gegen diese Bestimmung entstehen, gemäß den geltenden Gesetzen zu fordern.

Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden darf der Lizenznehmer nicht und wird nicht versuchen:

  • die Software in einer ungesetzlichen, illegalen, betrügerischen oder schädlichen Weise oder in Verbindung mit oder zur Durchführung von ungesetzlichen, illegalen, betrügerischen oder schädlichen Zwecken oder Aktivitäten oder für Zwecke, die die Rechte Dritter verletzen, zu verwenden;
  • die Software verwenden, um mit anderer Hardware als der Hardware oder mit Systemen, die nicht in die Software integriert sind, eine Schnittstelle zu bilden oder mit dieser zu interagieren;
  • die Software zusammen mit anderen Computerprogrammen zu verwenden, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Software beeinträchtigen können, oder die Software anderweitig auf eine Weise zu verwenden, die Schäden an der Software oder eine Beeinträchtigung ihrer Verfügbarkeit oder Zugänglichkeit verursacht oder verursachen kann;
  • die Software auf eine Weise zu verwenden, die für den Lizenzgeber, seine verbundenen Unternehmen oder autorisierten Vertriebspartner schädlich sein könnte;
  • die Software zur Überwachung ihrer Verfügbarkeit, Sicherheit, Leistung oder Funktionalität oder für andere Benchmarking- oder Wettbewerbszwecke verwenden;
  • die Software zu kopieren oder in irgendeiner Weise zu reproduzieren oder zu vervielfältigen;
  • die Software modifizieren, übersetzen, davon abgeleitete Werke erstellen, in irgendeiner Weise manipulieren oder Änderungen an der Software direkt aus der Datenbank vornehmen, auf den Quellcode zugreifen oder Änderungen daran vornehmen; oder
  • die Software dekompilieren, entschlüsseln, zurückentwickeln oder dissemblen oder abgeleitete Werke der Software erstellen.

5. Gültigkeit der Lizenz

Die Gültigkeit der Lizenz unterliegt den folgenden Bedingungen:

  • Die gültige Annahme der Bedingungen dieser Vereinbarung durch den Lizenznehmer in den Bedingungen gemäß Abschnitt 2 oben.
  • Der vorherige Erwerb und die Wartung der Hardware durch den Lizenznehmer vom Lizenzgeber oder einem seiner verbundenen Unternehmen oder autorisierten Vertriebspartner für den Standort. Falls der Lizenznehmer den Rechtsanspruch auf die Nutzung der Hardware verliert, erlischt die Lizenz automatisch.
  • Die Erfüllung aller hierin dargelegten Bedingungen in der jeweils gültigen Fassung sowie der geltenden Gesetze durch den Lizenznehmer.

6. Upgrades, Updates und Add-ons

Der Lizenzgeber übernimmt keinerlei Verpflichtung, neue Versionen, Upgrades oder Updates der Software zu entwickeln oder dem Lizenznehmer neue Add-Ons oder Funktionalitäten anzubieten.

Ungeachtet des Vorstehenden stellt der Lizenzgeber, falls neue Versionen, Upgrades, Updates oder Add-Ons der Software entwickelt und veröffentlicht werden, diese dem Lizenznehmer über die „Salto Software Area“ oder einen gleichwertigen Bereich der kommerziellen Website von Salto zur Verfügung oder über die installierte Software, falls zutreffend. 

Der Download und die Nutzung einer neuen Version, eines Upgrades oder Updates der Software erfordern die vorherige Zustimmung des Lizenznehmers zu den Bedingungen der Vereinbarung (in der geänderten Fassung, falls dies der Fall ist, gemäß Abschnitt 17 unten).

Der Download und die Nutzung eines Add-Ons der Software unterliegen den spezifischen Bedingungen, die der Lizenznehmer beim Herunterladen des entsprechenden Add-Ons der Software akzeptiert, oder, falls nicht vorhanden, den Bedingungen der letzten Version der vom Lizenznehmer akzeptierten Vereinbarung beim Herunterladen der Software oder einer ihrer neuen Versionen, Upgrades oder Updates.

Alle geistigen und/oder gewerblichen Eigentumsrechte an den neuen Versionen, Upgrades, Updates oder Add-Ons der Software stehen ausschließlich dem Lizenzgeber oder seinen Lizenzgebern zu.

7. Art der Software

7.1 On-Premise-Software

Die Software ist eine On-Premise-Software, die ihre Installation in den kompatiblen Computersystemen des Lizenznehmers (die „Systeme“) erfordert, die die erforderlichen Mindestspezifikationen erfüllen müssen, die in den Anweisungen (die „technischen Anforderungen derSoftware“) festgelegt sind. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Lizenznehmers, dass das System die genannten Anforderungen erfüllt. Der Lizenzgeber lehnt jede Haftung für Vorfälle oder Fehlfunktionen der Software ab, die als Folge der Systeme oder der Integration der Software in diese entstehen können. Der Lizenznehmer erkennt an und akzeptiert, dass einige der Funktionen der Software aufgrund der Eigenschaften der Systeme möglicherweise nicht voll funktionsfähig sind.

Der Lizenznehmer ist allein dafür verantwortlich, geeignete Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Software am Standort zu ergreifen. Der Lizenzgeber haftet in keinem Fall für die Angemessenheit solcher Maßnahmen und die Auswirkungen, die sie auf die Software haben können. In jedem Fall wird der Lizenznehmer den Lizenzgeber unverzüglich über alle ihm bekannt werdenden Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit der Software informieren und den Lizenzgeber von allen daraus entstehenden Schäden oder Beeinträchtigungen schad- und klaglos halten. 

7.2 Open-Source-Software

Falls die Software Komponenten enthält, die von Dritten im Rahmen eines Open-Source-Softwarelizenzmodells bereitgestellt werden, werden diese gemäß den darin festgelegten Bedingungen gekennzeichnet.

8. Vergütung

Die Gebühren für die Lizenz der Erstversion der Software sind die zwischen dem Lizenznehmer und dem Lizenzgeber oder einem seiner autorisierten Vertriebspartner gesondert vereinbarten Gebühren unter Berücksichtigung des vom Lizenznehmer abgeschlossenen Abonnements.

Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, in Zukunft alle ihm angemessen erscheinenden Gegenleistungen für den Download und/oder die Nutzung neuer Versionen, Upgrades, Updates oder Add-Ons der Software einzuleiten. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer in diesem Fall rechtzeitig über die geltenden Bedingungen informieren.

9. Geistige und gewerbliche Eigentumsrechte

Alle geistigen Eigentumsrechte an der Software gehören ausschließlich Salto und/oder seinen Lizenzgebern, sofern zutreffend. 

Der Lizenznehmer erkennt ausdrücklich an und stimmt zu, dass aufgrund dieser Vereinbarung keine geistigen oder gewerblichen Eigentumsrechte jeglicher Art in Bezug auf die Software oder die Open Source-Software an den Lizenznehmer übertragen, abgetreten oder zugänglich gemacht werden.

Der Lizenznehmer darf weder direkt noch indirekt Maßnahmen ergreifen, um die geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte des Lizenzgebers und/oder seiner Lizenzgeber an der Software oder der Open Source-Software in irgendeiner Weise zu gefährden, einzuschränken, zu beeinträchtigen oder in irgendeiner Weise anzufechten. Insbesondere darf der Lizenznehmer weder direkt noch durch Dritte weltweit irgendwelche gewerblichen oder geistigen Eigentumsrechte an der Software beantragen oder registrieren.

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass seine Direktoren, Manager, Mitarbeiter, Berater und alle anderen mit dem Lizenznehmer verbundenen Dritten die geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte des Lizenzgebers an der Software respektieren, und haften gegenüber dem Lizenzgeber gesamtschuldnerisch für jede Verletzung durch solche Parteien.

Der Lizenznehmer muss den Lizenzgeber über alle ihm bekannt werdenden Umstände informieren, die die geistigen oder gewerblichen Eigentumsrechte an der Software oder der Open Source-Software beeinträchtigen können. 

Sollte der Lizenznehmer diese Verpflichtung verletzen, hat der Lizenzgeber Anspruch auf Entschädigung für alle Schäden und Verluste (einschließlich entgangenen Gewinns), die dem Lizenzgeber oder einem seiner verbundenen Unternehmen oder autorisierten Vertriebspartner ohne jegliche Einschränkung zugefügt werden.

10. Garantie

Der Lizenzgeber garantiert hiermit für einen Zeitraum von dreißig (30) Kalendertagen nach dem Herunterladen der Software oder eines ihrer Updates, Upgrades oder Add-Ons, dass die Software im Wesentlichen den in der Vereinbarung enthaltenen Spezifikationen entspricht. Wenn der Lizenznehmer innerhalb dieses Garantiezeitraums dem Lizenzgeber oder dem jeweiligen autorisierten Vertriebspartner eine Nichtkonformität mitteilt und der Lizenzgeber oder der relevante autorisierte Vertriebspartner das Vorliegen einer solchen Nichtkonformität aus Gründen bestätigt, die ausschließlich dem Lizenzgeber zuzuschreiben sind, wird der Lizenzgeber die Nichtkonformität reparieren oder ersetzen Software. Die vorstehende Gewährleistung gilt nicht, wenn der Lizenznehmer gegen eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung verstößt, diese verletzt oder in irgendeiner Weise verletzt. 

Mit Ausnahme der im vorstehenden Absatz dargelegten eingeschränkten Gewährleistung wird die Software „wie besehen“ geliefert, ohne dass der Lizenzgeber irgendeine Art von Gewährleistung für die Software gewährt und der Lizenznehmer diese Bedingung anerkennt und akzeptiert. Daher lehnt der Lizenzgeber im gesetzlich maximal zulässigen Umfang hiermit alle stillschweigenden Gewährleistungen in Bezug auf die Software ab und gibt keine anderen ausdrücklichen oder stillschweigenden, gesetzlichen oder sonstigen Gewährleistungen oder Bedingungen in Bezug auf diese Software ab, einschließlich und ohne Einschränkung der stillschweigenden Gewährleistung der Marktgängigkeit, Zuverlässigkeit, Eignung, Qualität, Anpassungsfähigkeit, Verfügbarkeit, Genauigkeit Eignung für einen bestimmten Zweck, Titel und Nichtverletzung. Der Lizenzgeber garantiert nicht, dass die Nutzung der Software sicher, unterbrechungsfrei oder fehlerfrei ist.

Dieser Abschnitt enthält die alleinige Haftungsregelung, die für die Software in Bezug auf die Gewährleistung gilt, unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicher anderer gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen, die anwendbar sein könnten, soweit gesetzlich zulässig. Der Lizenznehmer verzichtet ausdrücklich und unwiderruflich auf jegliche Maßnahmen gegenüber dem Lizenzgeber im Zusammenhang mit dem Vorstehenden.

11. Haftung

11.1 Haftung des Lizenzgebers

Der Lizenzgeber haftet gegenüber dem Lizenznehmer für Schäden und Verluste, die als unmittelbare und notwendige Folge einer wesentlichen Verletzung der vom Lizenzgeber aus diesem Vertrag übernommenen Pflichten entstehen, wie folgt:

  • Die maximale Gesamthaftung des Lizenzgebers gegenüber dem Lizenznehmer entspricht dem UVP (unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers), der in der zum Zeitpunkt des Schadens geltenden Preisliste des Lizenzgebers angegeben ist und dem geografischen Gebiet entspricht, in dem sich der Lizenznehmer befindet, außer für den Fall von Betrug (dolo) oder vorsätzlichem Fehlverhalten (culpa grave).

  • Der Lizenzgeber haftet gegenüber dem Lizenznehmer nicht, wenn die Ansprüche Dritter auf Fehler des Lizenznehmers, des Integrators oder Dritter beruhen oder seinen Systemen zuzurechnen sind.

  • Der Lizenzgeber haftet gegenüber dem Lizenznehmer nicht bei höherer Gewalt oder zufälligen Ereignissen.

  • Der Lizenzgeber übernimmt keinerlei Haftung im Zusammenhang mit der Integration der Software in Hardware oder Systeme Dritter.

  • In keinem Fall haftet der Lizenzgeber für indirekte, zufällige, beispielhafte, Straf-, Folge- oder Sonderschäden (einschließlich unter anderem entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechung oder Verlust von Geschäftsinformationen), gleich welcher Art oder Herkunft, die aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, selbst wenn der Lizenzgeber auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde oder die Möglichkeit solcher Schäden vernünftigerweise hätte vorhersehen können.

11.2 Haftung des Lizenznehmers

Der Lizenznehmer haftet gegenüber dem Lizenzgeber für Schäden und Verluste (einschließlich entgangenen Gewinns), die als direkte und notwendige Folge einer wesentlichen Verletzung der vom Lizenznehmer oder einem seiner Direktoren, Manager, Mitarbeiter, Berater oder Auftragnehmer übernommenen Pflichten entstehen unter dieser Vereinbarung ohne jegliche Einschränkung.

12. Laufzeit und Kündigung

12.1 Laufzeit

Diese Vereinbarung und damit die hierunter gewährte Lizenz tritt mit der Annahme der Bedingungen dieser Vereinbarung durch den Lizenznehmer gemäß vorstehendem Abschnitt 2 in Kraft und bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern alle Bedingungen gemäß vorstehendem Abschnitt 5 erfüllt sind.

Ungeachtet dessen und unbeschadet anderer Kündigungsrechte, die den Parteien nach den geltenden Rechtsvorschriften zustehen, kann jede Partei diese Vereinbarung jederzeit kündigen, wenn die andere Partei gegen eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung wesentlich verstößt, ohne dass dieser Verstoß innerhalb von fünfzehn (15) Kalendertagen behoben wird (soweit dies möglich ist).

12.2 Folgen der Kündigung

Bei Beendigung der Vereinbarung aus irgendeinem Grund: (i) gilt die Lizenz automatisch als gekündigt und der Lizenznehmer verliert alle Rechte in Verbindung mit der Software; (ii) der Lizenznehmer die Nutzung der Software unverzüglich einstellt; und (iii) der Lizenznehmer muss die Software innerhalb von drei (3) Kalendertagen nach Beendigung deinstallieren und alle damit verbundenen Informationen vernichten. Der Lizenzgeber kann verlangen, dass der Lizenznehmer die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtungen schriftlich bestätigt.

Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die Software zu sperren, andere technische Maßnahmen zu ergreifen, um die Software für den Lizenznehmer unbrauchbar zu machen. Der Lizenznehmer verzichtet ausdrücklich auf jegliche Handlungen oder Ansprüche gegenüber dem Lizenzgeber für Schäden oder Vorurteile, die dem Lizenznehmer durch solche Handlungen entstehen können.

Die Bestimmungen der Vereinbarung, die aufgrund ihrer Bedingungen oder Art die Beendigung überdauern, bleiben auch nach Beendigung der Vereinbarung bestehen.

12.3 Aussetzung

Ungeachtet des Vorstehenden behält sich der Lizenzgeber das Recht vor, den Zugriff oder das Funktionieren der Software vorübergehend auszusetzen, wenn:

  1. Der Lizenznehmer verstößt gegen eine seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung.

  2. Der Lizenznehmer verstößt gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Liefer- oder Kaufvertrag, aufgrund dessen er die Hardware und/oder Software an den Lizenzgeber oder einen seiner autorisierten Vertriebspartner erworben hat.

  3. Der Lizenznehmer verstößt gegen jede andere Vereinbarung, einschließlich unter anderem Support-Service-Vereinbarungen, die mit dem Lizenzgeber, einem seiner autorisierten Vertriebspartner oder einem Unternehmen der Salto Group abgeschlossen wurden.

  4. Es bestehen technische Schwierigkeiten, die nach den Kriterien des Lizenzgebers die Sicherheitsmaßnahmen für das ordnungsgemäße Funktionieren oder den Schutz der Software verringern können.

13. Support-Dienste

Der Lizenznehmer profitiert von den Supportleistungen im Zusammenhang mit der Software gemäß den Bedingungen, die mit dem Lizenzgeber, seinen verbundenen Unternehmen oder einem seiner autorisierten Vertriebspartner vereinbart werden können.

14. Prüfung

Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, entweder direkt oder durch die von ihm für angemessen erachteten Berater eine Prüfung der Erfüllung der Bestimmungen dieser Vereinbarung durch den Lizenznehmer durchzuführen.

Der Lizenznehmer gewährt dem Lizenzgeber und/oder seinen Beratern Zugang zum Standort und zu den Systemen, stellt alle für die Zwecke des Audits erforderlichen Informationen bereit und arbeitet im Allgemeinen nach Treu und Glauben mit dem Lizenzgeber und/oder seinen Beratern zusammen.

 

15. Vertraulichkeit

Die Software stellt wertvolle, sensible und vertrauliche Geschäftsinformationen und geistiges Eigentum des Lizenzgebers dar. 

Der Lizenznehmer verpflichtet sich hiermit, die erforderlichen oder wünschenswerten Maßnahmen zu ergreifen, um die strengste Vertraulichkeit aller Daten oder Informationen in Bezug auf die Software zu wahren. Die gleiche Pflicht gilt für alle Informationen des Lizenzgebers, seiner Tätigkeit oder seines Geschäfts, auf die der Lizenznehmer von Zeit zu Zeit Zugriff hatte.

Der Lizenznehmer haftet gesamtschuldnerisch für jede Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung durch einen seiner Direktoren, Manager, Mitarbeiter oder Auftragnehmer.

16. Übertragung

Der Lizenznehmer darf die Software und/oder ihre vertragliche Stellung, Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag nicht lizenzieren, unterlizenzieren, verleihen, verkaufen, weiterverkaufen, übertragen, abtreten, verteilen oder anderweitig kommerziell verwerten oder Dritten zur Verfügung stellen; noch die Nutzung der Software durch Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers gestatten.

Als Ausnahme zu dem oben Genannten: 

  • Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an jedes Unternehmen seiner Gruppe (im Sinne von Artikel 42 des spanischen Handelsgesetzbuches) zu übertragen, ohne dass es der Zustimmung des Lizenznehmers bedarf.

  • Überträgt der Lizenznehmer das Eigentum des Standorts, können der Lizenznehmer und der neue Eigentümer des Standorts beim Lizenzgeber die Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, einschließlich der Lizenz, an den neuen Eigentümer durch eine gemeinsame Mitteilung verlangen . Gegebenenfalls kann der Lizenzgeber unterstützende Unterlagen zur Übertragung des Standorteigentums anfordern.

17. Änderung

Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, diese Vereinbarung ganz oder teilweise zu ändern sowie neue Bedingungen und Richtlinien hinzuzufügen, die diese ergänzen. Die jeweils gültige Version dieser Vereinbarung finden Sie unter [Softwareeinstellungen].

Ungeachtet des Vorstehenden ist keine Änderung dieser Vereinbarung für den Lizenznehmer bindend, es sei denn, sie wird gemäß den Bestimmungen in den vorstehenden Abschnitten 2 und 6 akzeptiert.

 

18. Sprache

Die offizielle Sprache dieser Vereinbarung ist Englisch. Im Falle einer Diskrepanz zwischen der englischen Version und einer anderen Version der Vereinbarung, in die die Vereinbarung übersetzt werden könnte (ausschließlich zum Zweck des besseren Verständnisses des Lizenznehmers), hat der Inhalt der englischen Version Vorrang.

19. Teilnichtigkeit

Jede Feststellung durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde, dass eine oder mehrere Klauseln der Vereinbarung ganz oder teilweise rechtswidrig, nichtig, ungültig oder nicht durchsetzbar sind, macht die anderen Klauseln oder die übrigen Teile nicht rechtswidrig, nichtig, ungültig oder nicht durchsetzbar davon, die, wo anwendbar, uneingeschränkt gültig bleibt, alle vorstehenden Bestimmungen, sofern die Klauseln oder Teile davon, die sich als rechtswidrig, nichtig, ungültig oder nicht durchsetzbar befunden haben, nicht wesentlich sind. Die als rechtswidrig, nichtig, ungültig oder nicht durchsetzbar befundenen Klauseln oder Teile davon gelten unter diesen Umständen als aus dem Vertrag entfernt bzw. nicht anwendbar und werden durch eine neue Klausel ersetzt oder in rechtlich zulässiger Weise ausgelegt werden, deren Inhalt der Klausel möglichst ähnlich ist, die der Lizenzgeber aufgenommen hätte, wenn er von der Unwirksamkeit oder Wirkung dieser Klausel gewusst hätte.

20. Personenbezogene Daten

20.1 Verarbeitung durch den Lizenzgeber

Für die Nutzung der Software stellt die den Lizenznehmer vertretende Person dem Lizenzgeber einige personenbezogene Daten zur Verfügung. Für weitere Informationen, einschließlich der Ausübung der Rechte der den Lizenznehmer vertretenden Person, kann der Lizenznehmer die Datenschutzbestimmungen des Lizenzgebers einsehen.

Der Lizenzgeber darf nicht auf die personenbezogenen Daten des Lizenznehmers zugreifen oder diese anderweitig verarbeiten, es sei denn, (i) der Lizenznehmer hat ausdrücklich vom Lizenznehmer den Erhalt bestimmter technischer Supportdienste verlangt oder (ii) der Lizenznehmer verwendet die optionale Gesichtserkennungsfunktion zur Zutrittskontrolle. Nur in diesem Fall verarbeitet der Lizenzgeber die personenbezogenen Daten des Lizenznehmers als Auftragsverarbeiter oder Unterauftragsverarbeiter (wie diese Begriffe im DPA definiert sind). In dieser Hinsicht unterliegen die Verpflichtungen jeder Partei, die sich aus einer solchen Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben, der jeweils geltenden Datenverarbeitungsvereinbarung. Die Datenverarbeitungsvereinbarung kann in Übereinstimmung mit dem in Bestimmung 2 des DPA und Abschnitt 17 dieser Vereinbarung festgelegten Verfahren geändert werden.  

20.2 Verarbeitung durch den Lizenzgeber

Darüber hinaus beinhaltet die Nutzung der Software letztendlich auch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Lizenznehmer, die sich im Besitz des Verantwortlichen oder in einigen Situationen als Datenverarbeiter befinden. Der Lizenznehmer ist für die Verarbeitung solcher Daten in Übereinstimmung mit dem geltenden Datenschutzrecht verantwortlich. 

Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Lizenznehmers, die betroffenen Personen zuvor über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch den Lizenznehmer und seine Auftragsverarbeiter zu informieren und sicherzustellen, dass der Lizenznehmer über eine legitime Rechtsgrundlage für die Durchführung dieser Datenverarbeitung verfügt.

Die Nutzung bestimmter Add-Ons der Software (u.a. Add-ons Mobile User und Mobile Guest Keys) kann die Übertragung personenbezogener Daten zwischen dem Lizenznehmer und dem Lizenzgeber nach sich ziehen. In diesem Fall informieren beide Parteien die betroffenen Personen über die Übermittlung und stellen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) sicher.

21. Geltendes Recht und Gerichtsstand

Diese Vereinbarung und alle Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder ihrem Gegenstand ergeben, unterliegen den Gesetzen von Spanien und werden danach ausgelegt. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet auf den Vertrag keine Anwendung.

Der Lizenzgeber und der Lizenznehmer verzichten ausdrücklich auf jede andere Gerichtsbarkeit, auf die sie gesetzlich Anspruch haben, und unterbreiten ausdrücklich die Beilegung von Streitigkeiten oder Ansprüchen, die sich aus der Auslegung oder Erfüllung dieser Vereinbarung ergeben, einschließlich solcher im Zusammenhang mit außervertraglichen Verpflichtungen, die sich aus oder ergeben im Zusammenhang mit ihnen, an die Zuständigkeit der Gerichte von Donostia-San Sebastián (Gipuzkoa - Spanien).

 

Letzte Aktualisierung: Dezember 2024

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